Die Pflegeversicherung zahlt keine pauschale „Pflegeflatrate“. Sie stellt je nach Ort der Versorgung unterschiedliche Leistungen bereit: Geld, Sachleistungen, Erstattung zweckgebundener Beträge oder einen Zuschuss im Heim. Die Beträge unten sind die gesetzlichen Monatswerte der sozialen Pflegeversicherung.
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld§ 37 Abs. 1 SGB XI | 0 € | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung, häuslich§ 36 Abs. 3 SGB XI | 0 € | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Leistungsbetrag vollstationäre Pflege§ 43 Abs. 2 und 3 SGB XI | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
| Entlastungsbetrag§ 45b Abs. 1 SGB XI | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Tages- und Nachtpflege§ 41 Abs. 2 SGB XI | 0 € | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
Pflegegrad 1: kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung nach §§ 36 und 37. Der Betrag in der Zeile vollstationäre Pflege ist dort der Zuschuss nach § 43 Abs. 3.
Stand: September 2026 Zuletzt geprüft: 27. September 2026
Pflegegeld und Sachleistung
Pflegegeld nach § 37 SGB XI setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus und dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige. Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI sind Einsätze eines zugelassenen Pflegedienstes bis zum monatlichen Höchstbetrag.
Beides lässt sich kombinieren. Wird die Sachleistung nur zu einem Teil ausgeschöpft, sinkt das Pflegegeld um denselben Prozentsatz. An diese Aufteilung ist man sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI). Der Pflegegeld-Rechner rechnet genau diese Regel vor.
Entlastungsbetrag
In der häuslichen Pflege gibt es zusätzlich bis zu 131 Euro im Monat nach § 45b SGB XI. Der Betrag ist zweckgebunden, etwa für anerkannte Alltagsunterstützung, Tages- oder Nachtpflege oder bestimmte Leistungen ambulanter Dienste. Er wird nicht automatisch überwiesen, sondern gegen Belege erstattet. Nicht verbrauchte Mittel können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Ab Pflegegrad 2 stehen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege über einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Jeder Euro für die eine Leistung verkürzt den Rest für die andere. Das Bundesministerium für Gesundheit nennt für 2026 denselben Höchstbetrag. Während dieser Ersatzpflege wird das bisherige Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Jahr zur Hälfte weitergezahlt.
Hilfsmittel und Wohnung
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel liegt die monatliche Obergrenze bei 42 Euro (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Für Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern und die häusliche Pflege erleichtern, kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zuschießen. Das ist ein Zuschussrahmen, keine Garantie, dass jede Baumaßnahme in dieser Höhe bewilligt wird.
Vollstationäre Beträge und den Eigenanteil im Heim erläutert die Seite Pflegeheim.
Wie diese Beträge in einer konkreten Haushaltsrechnung stehen, erläutert die Seite Pflegekosten.
Welche Leistungen zu einer konkreten Situation passen können, lässt sich im Pflegeleistungen-Rechner einordnen. Er stellt keinen Anspruch fest.