Der Pflegeleistungen-Rechner ordnet gesetzliche Leistungen der Pflegeversicherung der Situation zu, die Sie auswählen. Er stellt keinen Anspruch fest und ersetzt keinen Bescheid der Pflegekasse.
Maßgeblich sind der Pflegegrad, die Wohnform und der Bedarf, den Sie ankreuzen. Was dazu nicht passt, wird nicht aufgelistet.
So ordnet das Werkzeug ein
Ausgewählt wird nur, was zur Wohnform und zu den gesetzten Häkchen passt. Ein Pflegegrad allein listet nicht jede Leistung des SGB XI auf. Die Beträge kommen aus dem zentralen Datenstand 2026.
Bei Pflege zu Hause erscheint der Entlastungsbetrag, weil er an die häusliche Pflege geknüpft ist. Pflegegeld, Sachleistung oder die Kombination erscheinen nur, wenn Angehörige, ein Pflegedienst oder beides angegeben sind. Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege, Hilfsmittel und Wohnraumanpassung erscheinen nur bei gesetztem Bedarf und nur, wenn der Pflegegrad die Leistung überhaupt vorsieht.
Bei vollstationärer Pflege bleiben der Leistungsbetrag nach § 43 und, ab Pflegegrad 2, der Zuschlag nach § 43c. Häusliche Leistungen werden dann nicht als zweite Vollleistung daneben gestellt.
Annahmen und Grenzen
Das Formular kennt keinen Bescheid, keine Vorpflegezeiten und keine Ablehnungsgründe der Kasse. „Möglicherweise relevant“ heißt nicht, dass ein Anspruch besteht. Teilmonate, die sechsmonatige Bindung einer Kombination und die konkrete Abrechnung eines Dienstes werden nicht durchgerechnet.