Eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme verändert die Wohnung so, dass Pflege zu Hause möglich bleibt oder deutlich leichter wird. Die Pflegekasse kann dafür einen Zuschuss geben. Sie überweist nicht von sich aus den Höchstbetrag.

Was eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme ist

§ 40 Abs. 4 SGB XI erlaubt den Pflegekassen, subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes zu gewähren. Das Gesetz nennt als Beispiel technische Hilfen im Haushalt. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellt.

Subsidiär heißt: Der Zuschuss tritt zurück, soweit ein anderer Träger schon zuständig ist. Er ist keine zweite Kasse für jede Baumaßnahme, die auch eine Krankenkasse, ein Sozialhilfeträger oder ein anderes Programm finanzieren müsste.

Wer den Zuschuss bekommen kann

Das Bundesministerium für Gesundheit beschreibt den Zuschuss für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, auf Antrag. Pflegegrad 1 ist nicht ausgenommen. Wie der Grad festgestellt wird, steht auf der Seite Pflegegrad.

Die Maßnahme muss zur häuslichen Pflege dieser Person gehören. Ein Umbau ohne diesen Bezug, etwa eine reine Modernisierung, erfüllt den Zweck des § 40 Abs. 4 nicht.

Der Höchstbetrag 2026

Zuschussrahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI
Lage Obergrenze
Eine pflegebedürftige Person, eine Maßnahme bis 4.180 €
Mehrere Pflegebedürftige, gemeinsames Wohnumfeld bis 4.180 € je Person, zusammen höchstens 16.720 Euro
Mehr als vier Anspruchsberechtigte dieselben 16.720 Euro, aufgeteilt auf die Versicherungsträger

16.720 Euro sind der im Gesetz genannte Gesamtbetrag. Er entspricht dem Vierfachen von 4.180 €. Das Ministerium rechnet dafür ein Beispiel: Wohnen acht pflegebedürftige Personen zusammen, entfällt auf jede Person ein Achtel von 16.720 Euro, also 2.090 Euro. Das ist die Folge der Deckelung, nicht ein eigener Tarif.

Welche Veränderungen in Betracht kommen

Das Bundesministerium für Gesundheit nennt Maßnahmen, die mit einem Eingriff in die Bausubstanz verbunden sein können, und daneben fest eingebaute Hilfen:

  • Türverbreiterungen
  • fest installierte Rampen und Treppenlifte
  • ein pflegegerechter Umbau des Badezimmers
  • Ein- und Umbau von Mobiliar, das für die Pflegesituation individuell hergestellt oder verändert werden muss
  • der feste Einbau bestimmter technischer Hilfen

Ein loses Pflegehilfsmittel, etwa Handschuhe oder ein Leihbett, ist keine Wohnraumanpassung. Dafür gilt die Seite Pflegehilfsmittel.

Antrag und Frist

  1. Der Zuschuss setzt einen Antrag bei der Pflegekasse voraus. Das Ministerium formuliert die Leistung als Zahlung auf Antrag.
  2. Die Kasse kann die Notwendigkeit unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes prüfen lassen. § 40 Abs. 1 Satz 2 gilt dafür entsprechend.
  3. Entschieden werden muss spätestens drei Wochen nach Antragseingang, bei dieser Beteiligung innerhalb von fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
  4. Kann die Kasse die Frist nicht halten, muss sie das rechtzeitig schriftlich begründen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.

Wer umbaut, bevor die Pflegekasse entschieden hat, hat keinen gesetzlichen Automatismus, dass bereits bezahlte Rechnungen bis zu 4.180 € ersetzt werden. Der Zuschuss wird gewährt, er wird nicht nachträglich für jede abgeschlossene Baustelle nachgeholt. Die Entscheidung vor Beginn der Arbeiten vermeidet dieses Risiko.

Mietwohnungen brauchen zusätzlich die Zustimmung der vermietenden Person, wenn in die Wohnung eingegriffen wird. Das folgt aus dem Mietverhältnis, nicht aus einem Betrag im SGB XI.

Mehrere Maßnahmen und eine veränderte Pflegesituation

Die Obergrenze gilt je Maßnahme, nicht als einmaliges Lebensbudget. Das Bundesministerium für Gesundheit beschreibt, dass ein Zuschuss ein weiteres Mal in Betracht kommt, wenn sich die Pflegesituation so verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden. Ob eine spätere Veränderung eine neue Maßnahme ist, entscheidet die Pflegekasse. Ein fester Abstand in Jahren steht in § 40 Abs. 4 SGB XI nicht.

Grenzen

  • 4.180 € sind der Deckel, nicht ein ausgezahlter Pauschalbetrag.
  • Die Kasse kann den Zuschuss gewähren. Ein teurerer Umbau wird nicht automatisch bis zur vollen Handwerkerrechnung finanziert.
  • Andere Programme, etwa Kredite oder Zuschüsse der KfW für barrierefreies Umbauen, sind nicht dieser Zuschuss der Pflegekasse und werden hier nicht beziffert.
  • Technische Pflegehilfsmittel zum Ausleihen bleiben auf der Seite Pflegehilfsmittel.

Ob eine Wohnraumanpassung in der gewählten Versorgung überhaupt genannt wird, markiert der Pflegeleistungen-Rechner. Die Einordnung aller Beträge steht bei den Pflegeleistungen.

Häufige Fragen

Werden 4.180 Euro ohne weitere Prüfung überwiesen?

Nein. § 40 Abs. 4 SGB XI erlaubt einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme. Die Pflegekasse kann ihn gewähren, wenn die häusliche Pflege dadurch ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt wird.

Erhält jede Person in einer gemeinsamen Wohnung den vollen Betrag?

Je pflegebedürftiger Person dürfen es bis zu 4.180 € sein. Für dieselbe Maßnahme am gemeinsamen Wohnumfeld ist der Gesamtbetrag auf 16.720 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten auf die Versicherungsträger aufgeteilt.

Kann der Zuschuss ein zweites Mal in Betracht kommen?

Das Bundesministerium für Gesundheit beschreibt, dass ein weiterer Zuschuss möglich ist, wenn sich die Pflegesituation so verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden. Ob das vorliegt, entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall.

Welche Frist gilt für den Antrag?

Die Pflegekasse entscheidet spätestens drei Wochen nach Antragseingang, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Ohne rechtzeitige Mitteilung eines hinreichenden Grundes gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.

Quellen

Die genannten Beträge sind gesetzliche Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. PflegeRechner Online ist kein Rechner einer Behörde oder einer Pflegekasse. Ein Bescheid kann abweichen.

Datenstand: September 2026 Zuletzt geprüft: 27. September 2026

Deutschland, soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Handwerkerpreise und Programme außerhalb der Pflegekasse sind nicht beziffert.