Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Die Pflegekasse zahlt dafür nicht einen festen Barbetrag zur freien Verwendung.
Zwei Arten
§ 40 SGB XI trennt die Kostenfolgen. Das Bundesministerium für Gesundheit beschreibt dieselben zwei Gruppen mit Beispielen:
| Technische Pflegehilfsmittel | Zum Verbrauch bestimmt | |
|---|---|---|
| Beispiele des Ministeriums | Pflegebett, Lagerungshilfen, Notrufsystem | Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen |
| Wie die Kasse leistet | in geeigneten Fällen vorrangig als Leihe, dazu Änderung, Reparatur, Ersatz und Einweisung | Sachleistung oder Kostenerstattung, monatlich höchstens 42 € |
| Eigener Anteil | ab 18 Jahren zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel | keine solche Zuzahlung nach § 40 Abs. 3. Kosten über der Monatsgrenze trägt die versicherte Person. |
Die Beispiele sind keine vollständige Liste. Welche Produkte die Pflegekassen vorsehen, steht im Pflegehilfsmittelverzeichnis. Es ist eine Orientierung, kein Anspruch auf jedes darin genannte Gerät.
Wer sie erhalten kann
Anspruchsberechtigt sind pflegebedürftige Menschen, soweit das Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder einem anderen Träger zu leisten ist (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Die Versorgung, die das Ministerium beschreibt, gehört zur häuslichen Pflege. Für Menschen in vollstationärer Pflege gilt die Abgrenzungsregel des § 40 Abs. 5 nicht. Ob dort ein einzelnes Produkt noch von der Pflegekasse kommt, entscheidet die Kasse.
Der Pflegegrad ist die Voraussetzung dafür, als pflegebedürftig zu gelten. Einen eigenen Höchstbetrag je Pflegegrad gibt es bei diesen Hilfsmitteln nicht. Die 42 € gelten unabhängig vom Grad.
Voraussetzungen
Das Hilfsmittel muss die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes prüfen lassen.
Geht die Ausstattung über das Notwendige hinaus, tragen die Versicherten die Mehrkosten und die Folgekosten selbst. Wer ein technisches Hilfsmittel ohne zwingenden Grund nicht leiht, obwohl die Kasse es leihweise überlässt, trägt die Kosten in voller Höhe (§ 40 Abs. 3 SGB XI).
Die Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens 25 Euro, gilt für Versicherte ab 18 Jahren und nicht für die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel. Eine Befreiung ist möglich, wenn die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht ist. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen diese Zuzahlung nicht.
Pflegekasse oder Krankenkasse
Rollstühle und Gehhilfen, die ärztlich verordnet werden, tragen nach Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit die Krankenkassen. § 40 Abs. 1 SGB XI schließt die Pflegekasse aus, soweit ein anderer Träger wegen Krankheit oder Behinderung zuständig ist.
Dient ein Hilfsmittel beiden Zwecken, prüft der Träger, bei dem der Antrag eingeht, ob die Krankenkasse oder die Pflegekasse zuständig ist, und entscheidet über die Bewilligung (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Ein Antrag bei der falschen Stelle sollte deshalb nicht liegen bleiben. Die Kasse muss die Zuständigkeit klären.
Beantragen
- Antrag bei der Pflegekasse. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel kann die Leistung auch eine Kostenerstattung sein. Dafür braucht es die passenden Belege.
- Im Gutachten sollen konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittelversorgung stehen. Stimmt die pflegebedürftige Person zu, gelten diese Empfehlungen nach Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit als Antrag.
- Eine Pflegefachperson kann bei der Antragstellung eine Empfehlung abgeben. Sie darf nicht älter als zwei Wochen sein. Ob daraus die Notwendigkeit vermutet wird, legen die Richtlinien nach § 17a SGB XI fest (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Eine beliebige Notiz ersetzt diese Richtlinie nicht.
- Die Pflegekasse entscheidet spätestens drei Wochen nach Antragseingang. Wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, sind es fünf Wochen. Hält sie die Frist nicht und teilt sie nicht rechtzeitig einen hinreichenden Grund mit, gilt die Leistung als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
Beispiel
Bettschutzeinlagen und Einmalhandschuhe kosten in einem Monat zusammen 30 Euro. Liegen sie im Rahmen der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel, kann die Pflegekasse diese 30 Euro erstatten oder die Produkte stellen. Die Grenze von 42 € wird dabei nicht zur Gutschrift der übrigen 12 Euro. Ein Monat mit 50 Euro anerkannten Verbrauchskosten stoppt bei 42 €. Die 30 und 50 Euro sind Rechenbeispiele, keine Ladenpreise.
Ein Pflegebett, das die Kasse als notwendig ansieht, wird in einem geeigneten Fall geliehen. Eine volljährige Person zahlt darauf zehn Prozent, aber nicht mehr als 25 Euro. Lehnt sie die Leihe ohne zwingenden Grund ab und kauft selbst, bleibt die Rechnung bei ihr.
Grenzen
- 42 € sind keine monatliche Barauszahlung.
- Die Produktbeispiele ersetzen das Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht.
- Technische Hilfsmittel sind kein Zuschuss für den Umbau der Wohnung. Dafür gibt es die Wohnraumanpassung, mit einem anderen Höchstbetrag und anderen Voraussetzungen.
- Was die Krankenversicherung zu leisten hat, fällt nicht zusätzlich bei der Pflegekasse an.
Ob Hilfsmittel zum Verbrauch in der eigenen Versorgung überhaupt eine Rolle spielen, lässt sich im Pflegeleistungen-Rechner markieren. Den Überblick über alle Beträge gibt die Seite Pflegeleistungen.
Häufige Fragen
Werden 42 Euro als Taschengeld gezahlt?
Nein. § 40 Abs. 2 SGB XI begrenzt die Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel auf 42 € im Monat. Der Betrag kann auch als Kostenerstattung für solche Hilfsmittel fließen.
Muss ein Pflegebett selbst gekauft werden?
Technische Pflegehilfsmittel sollen in geeigneten Fällen leihweise überlassen werden. Versicherte ab 18 Jahren zahlen zehn Prozent zu, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Wer die Leihe ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten selbst.
Zahlt die Pflegekasse den Rollstuhl?
Ärztlich verordnete Rollstühle und Gehhilfen tragen in der Regel die Krankenkassen. Die Pflegekasse ist nicht zuständig, soweit das Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung zu leisten ist.
Wie schnell muss die Pflegekasse entscheiden?
Spätestens drei Wochen nach Antragseingang, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes fünf Wochen. Versäumt die Kasse die Frist, ohne rechtzeitig einen hinreichenden Grund mitzuteilen, gilt die Leistung als genehmigt.
Quellen
Die genannten Beträge sind gesetzliche Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. PflegeRechner Online ist kein Rechner einer Behörde oder einer Pflegekasse. Ein Bescheid kann abweichen.
- SGB XI § 40 – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegehilfsmittel
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungsansprüche 2026 (PDF)
Datenstand: September 2026 Zuletzt geprüft: 27. September 2026
Deutschland, soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Produktpreise einzelner Anbieter sind nicht enthalten.
Kein Produktkatalog
Pakete zum Verbrauch, die Anbieter als Pflegebox bewerben, sind kein eigener gesetzlicher Anspruch und werden hier nicht verkauft oder verglichen. Diese Seite bleibt bei der Monatsgrenze von 42 € und bei der Unterscheidung zwischen Leihe und Verbrauch. Produktnamen, Sets und Ladenpreise stehen nicht auf der Liste.