Ein Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind. Er entscheidet mit darüber, welche Leistungen der Pflegeversicherung in Betracht kommen. Festgestellt wird er nicht durch einen Online-Rechner, sondern durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes oder des zuständigen Prüfdienstes der privaten Pflegeversicherung.
Die fünf Grade
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Einordnung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte | Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
| Pflegegrad 2 | ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte | Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
| Pflegegrad 4 | ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
| Pflegegrad 5 | ab 90 bis 100 Gesamtpunkte | Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Bei besonderen Bedarfskonstellationen kann Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten in Betracht kommen. Das konkretisiert der Medizinische Dienst Bund in den Richtlinien nach § 17 SGB XI.
Wie die Punkte entstehen
Das Begutachtungsinstrument schaut auf sechs Bereiche des Alltags. Gewichtet wird nach § 15 Abs. 2 SGB XI nicht jedes Modul einzeln mit einem eigenen Prozentwert. Mobilität zählt 10 Prozent, Selbstversorgung 40 Prozent, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent und die Gestaltung des Alltags 15 Prozent. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen werden gemeinsam mit 15 Prozent gewichtet: Es zählt der höhere der beiden gewichteten Punktwerte.
Aus diesen gewichteten Punkten wird die Gesamtpunktzahl. Ab 12,5 Punkten beginnt Pflegegrad 1. Besondere Bedarfskonstellationen können auch unter 90 Punkten zu Pflegegrad 5 führen. Was darunter fällt, konkretisieren die Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund.
Was ein Pflegegrad noch nicht sagt
Der Pflegegrad beziffert den Hilfebedarf. Er sagt nicht automatisch, ob jemand zu Hause, in einer Tagespflege oder in einem Heim besser versorgt ist. Er legt auch nicht die Rechnung eines konkreten Pflegeheims fest. Dafür braucht es die Kostenübersicht der Einrichtung und den Leistungsbetrag der Pflegekasse.
Der übliche Weg
- Antrag bei der Pflegekasse, oft formlos oder über das Formular der Kasse.
- Begutachtung, in der Regel im Wohn- oder Aufenthaltsumfeld.
- Bescheid mit Pflegegrad und Hinweis auf mögliche Leistungen.
- Bei einem anderen Ergebnis: Widerspruch innerhalb der im Bescheid genannten Frist prüfen.
Eine Höherstufung ist ein neuer Antrag, wenn sich der Hilfebedarf verändert hat. Auch dafür gilt das Gutachten, nicht eine private Punkteliste.
Die Grade im Einzelnen
- Pflegegrad 1: ab 12,5 Punkten, ohne Pflegegeld.
- Pflegegrad 2: hier beginnen Pflegegeld, Sachleistung und der gemeinsame Jahresbetrag.
- Pflegegrad 3: die nächste Punktspanne und der Sprung bei den Höchstbeträgen.
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen unter 90 Punkten.
- Pflegegrad 5: ab 90 Punkten oder bei einer besonderen Bedarfskonstellation.
Vorliegende Modulpunkte einordnen. Den Antrag bei der Pflegekasse stellen. Was bei der Begutachtung geprüft wird.
Pflegegeld für einen festgestellten Pflegegrad schätzen. Welche Leistungen am Grad hängen. Was sich im Pflegeheim an der Rechnung ändert.