Ein Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind. Er entscheidet mit darüber, welche Leistungen der Pflegeversicherung in Betracht kommen. Festgestellt wird er nicht durch einen Online-Rechner, sondern durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes oder des zuständigen Prüfdienstes der privaten Pflegeversicherung.

Die fünf Grade

Pflegegrade nach § 15 Abs. 3 SGB XI
PflegegradGesamtpunkteEinordnung
Pflegegrad 1ab 12,5 bis unter 27 GesamtpunkteGeringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2ab 27 bis unter 47,5 GesamtpunkteErhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3ab 47,5 bis unter 70 GesamtpunkteSchwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4ab 70 bis unter 90 GesamtpunkteSchwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5ab 90 bis 100 GesamtpunkteSchwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Bei besonderen Bedarfskonstellationen kann Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten in Betracht kommen. Das konkretisiert der Medizinische Dienst Bund in den Richtlinien nach § 17 SGB XI.

Wie die Punkte entstehen

Das Begutachtungsinstrument schaut auf sechs Bereiche des Alltags. Gewichtet wird nach § 15 Abs. 2 SGB XI nicht jedes Modul einzeln mit einem eigenen Prozentwert. Mobilität zählt 10 Prozent, Selbstversorgung 40 Prozent, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent und die Gestaltung des Alltags 15 Prozent. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen werden gemeinsam mit 15 Prozent gewichtet: Es zählt der höhere der beiden gewichteten Punktwerte.

Aus diesen gewichteten Punkten wird die Gesamtpunktzahl. Ab 12,5 Punkten beginnt Pflegegrad 1. Besondere Bedarfskonstellationen können auch unter 90 Punkten zu Pflegegrad 5 führen. Was darunter fällt, konkretisieren die Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund.

Was ein Pflegegrad noch nicht sagt

Der Pflegegrad beziffert den Hilfebedarf. Er sagt nicht automatisch, ob jemand zu Hause, in einer Tagespflege oder in einem Heim besser versorgt ist. Er legt auch nicht die Rechnung eines konkreten Pflegeheims fest. Dafür braucht es die Kostenübersicht der Einrichtung und den Leistungsbetrag der Pflegekasse.

Der übliche Weg

  1. Antrag bei der Pflegekasse, oft formlos oder über das Formular der Kasse.
  2. Begutachtung, in der Regel im Wohn- oder Aufenthaltsumfeld.
  3. Bescheid mit Pflegegrad und Hinweis auf mögliche Leistungen.
  4. Bei einem anderen Ergebnis: Widerspruch innerhalb der im Bescheid genannten Frist prüfen.

Eine Höherstufung ist ein neuer Antrag, wenn sich der Hilfebedarf verändert hat. Auch dafür gilt das Gutachten, nicht eine private Punkteliste.

Die Grade im Einzelnen

  • Pflegegrad 1: ab 12,5 Punkten, ohne Pflegegeld.
  • Pflegegrad 2: hier beginnen Pflegegeld, Sachleistung und der gemeinsame Jahresbetrag.
  • Pflegegrad 3: die nächste Punktspanne und der Sprung bei den Höchstbeträgen.
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen unter 90 Punkten.
  • Pflegegrad 5: ab 90 Punkten oder bei einer besonderen Bedarfskonstellation.

Vorliegende Modulpunkte einordnen. Den Antrag bei der Pflegekasse stellen. Was bei der Begutachtung geprüft wird.

Pflegegeld für einen festgestellten Pflegegrad schätzen. Welche Leistungen am Grad hängen. Was sich im Pflegeheim an der Rechnung ändert.

Quellen

Die genannten Beträge sind gesetzliche Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. PflegeRechner Online ist kein Rechner einer Behörde oder einer Pflegekasse. Ein Bescheid kann abweichen.

Stand: September 2026 Abgerufen und geprüft: 27. September 2026

Deutschland, soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Teilmonate, Zuschläge der Einrichtung und individuelle Verträge sind in den Tabellen nicht enthalten.