Fällt die Person aus, die zu Hause pflegt, oder reicht die Pflege zu Hause vorübergehend nicht, kommen zwei Leistungen in Betracht: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Seit dem gemeinsamen Jahresbetrag teilen sie sich einen Eurotopf.
Was ist Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist Ersatzpflege, wenn eine Pflegeperson die häusliche Pflege wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht leisten kann. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr.
Die Ersatzpflege kann eine andere Person zu Hause übernehmen, ein ambulanter Dienst oder eine Einrichtung. Das Bundesministerium für Gesundheit nennt ausdrücklich auch die stundenweise Inanspruchnahme. Eine Mindestzeit, in der zuvor schon gepflegt worden sein muss, steht in § 39 SGB XI nicht.
Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Sie kommt in Betracht, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist und auch Tages- oder Nachtpflege nicht ausreicht. Das Gesetz nennt zwei Situationen: eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung und sonstige Krisen oder Lagen, in denen häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht genügt.
Der Anspruch ist auf acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, höchstens bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags.
Wer die Leistungen nutzen kann
Beide Leistungen im Rahmen des gemeinsamen Jahresbetrags setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Bei der Verhinderungspflege muss außerdem jemand den Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung pflegen und daran gehindert sein.
Pflegegrad 1 öffnet diesen Jahrestopf nicht. Kosten einer Kurzzeitpflege können in diesem Grad über den Entlastungsbetrag laufen. Wie der Grad zustande kommt, steht auf der Seite Pflegegrad.
Voraussetzungen im Vergleich
| Frage | Verhinderungspflege | Kurzzeitpflege |
|---|---|---|
| Worum geht es? | Ersatz, weil die Pflegeperson ausfällt | Vorübergehende vollstationäre Pflege, weil die Versorgung zu Hause nicht reicht |
| Pflegegrad | mindestens 2, Pflege in der häuslichen Umgebung | 2 bis 5 |
| Zeitgrenze | längstens acht Wochen im Kalenderjahr | acht Wochen im Kalenderjahr |
| Geldgrenze | gemeinsam bis 3.539 € im Kalenderjahr | |
Wie der gemeinsame Jahresbetrag funktioniert
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Höhe eines Gesamtleistungsbetrags von bis zu 3.539 € je Kalenderjahr. Das ist der Wortlaut von § 42a Abs. 1 SGB XI. Das Bundesministerium für Gesundheit weist für 2026 denselben Höchstbetrag aus.
Der Betrag steht nicht zweimal zur Verfügung. Jeder Euro für die eine Leistung verkürzt den Rest für die andere. Ist der Topf im laufenden Kalenderjahr aufgebraucht, gibt es daraus weder weitere Verhinderungspflege noch weitere Kurzzeitpflege.
Wie hoch die Erstattung bei der Verhinderungspflege ausfällt, hängt davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt:
| Wer pflegt ersatzweise? | Regelmäßiger Rahmen der Pflegekasse |
|---|---|
| Personen, die nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und nicht im Haushalt leben | bis zum gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € |
| Nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder, erwerbsmäßig | ebenfalls bis zum gemeinsamen Jahresbetrag |
| Nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder, nicht erwerbsmäßig | regelmäßig höchstens das Pflegegeld nach § 37 für bis zu zwei Monate. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen dieser Person, etwa Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall, können dazukommen. Beides zusammen darf den gemeinsamen Jahresbetrag nicht übersteigen. |
Bei Pflegegrad 2 liegt dieser regelmäßige Rahmen bei zwei Monatsbeträgen von je 347 €. Das gilt, wenn eine nahe Person nicht erwerbsmäßig einspringt. Es ist nicht der Betrag, der in jedem Fall ausgezahlt wird.
Was der Jahresbetrag finanzieren kann
Bei der Verhinderungspflege sind es die nachgewiesenen Kosten der notwendigen Ersatzpflege, innerhalb der Zeit- und Betragsgrenzen. Bei der Kurzzeitpflege sind es die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege.
Unterkunft und Verpflegung einer regulären Kurzzeitpflege sind in § 42 Abs. 2 SGB XI nicht genannt. Dafür kann der Entlastungsbetrag in Betracht kommen. Das Bundesministerium für Gesundheit beschreibt die Praxis der Pflegekassen, solche Kostenanteile aus dem Entlastungsbetrag zu erstatten. In geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen gilt eine eigene Regel: Sind Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nicht getrennt ausgewiesen, sind 60 Prozent des Entgelts zuschussfähig (§ 42 Abs. 3 SGB XI).
Wenn beide Leistungen genutzt werden
Die acht Wochen der Verhinderungspflege und die acht Wochen der Kurzzeitpflege addieren sich nicht zu einem längeren Anspruch derselben Art. Jede Leistung behält ihre eigene Zeitgrenze. Das Geld ist dagegen ein Betrag.
Beispiel, keine Abrechnung einer Kasse: Eine Einrichtung rechnet 2.000 Euro pflegebedingte Kosten einer Kurzzeitpflege auf den gemeinsamen Jahresbetrag ab. Für Verhinderungspflege blieben in diesem Kalenderjahr dann 1.539 Euro übrig, sofern die Voraussetzungen der Ersatzpflege noch vorliegen und ihre acht Wochen nicht ausgeschöpft sind. 2.000 Euro plus 1.539 Euro sind 3.539 €. Liegt die tatsächliche Rechnung darunter oder darüber, zählt die Rechnung, nicht dieses Beispiel.
Pflegegeld während der Ersatzpflege
Während einer Kurzzeitpflege und während einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt, jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Bei Pflegegrad 4 und einem bisherigen Pflegegeld von 800 € ist das die Hälfte dieses Monatsbetrags. Den vollen Monatsbetrag für einen festgestellten Grad rechnet der Pflegegeld-Rechner.
Beantragen und erstatten lassen
- Ersatzpflege kann stattfinden, ohne dass die Verhinderungspflege vorher beantragt wurde. § 39 Abs. 1 SGB XI sagt das ausdrücklich.
- Die Kostenübernahme setzt einen Erstattungsantrag mit Nachweis der Kosten voraus. Er muss bis zum Ende des Kalenderjahres eingehen, das auf die Ersatzpflege folgt. Das Bundesministerium für Gesundheit nennt das Beispiel: Ersatzpflege im November 2026, Antrag mit Belegen bis zum 31. Dezember 2027. Ein späterer Antrag trägt den Anspruch nicht mehr.
- Pflegeeinrichtungen müssen der Pflegekasse die Leistung und ihren Umfang anzeigen, spätestens bis zum Ende des folgenden Monats, und der pflegebedürftigen Person eine Übersicht aushändigen. Darauf muss stehen, welcher Betrag über den gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden soll (§ 42a Abs. 2 und 3 SGB XI).
- Für die Kurzzeitpflege rechnet die zugelassene Einrichtung die pflegebedingten Kosten in der Regel unmittelbar mit der Pflegekasse ab. Was darüber hinausgeht, bleibt eine eigene Rechnung.
Grenzen
- Ohne mindestens Pflegegrad 2 gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag nicht.
- Nahe Angehörige, die nicht erwerbsmäßig pflegen, lösen nicht automatisch den vollen Jahreshöchstbetrag aus.
- Acht Wochen sind eine Zeitgrenze, 3.539 € eine Geldgrenze. Es gilt die engere von beiden.
- Ein aufgebrauchter Topf ist für das laufende Jahr verbraucht, auch wenn von den acht Wochen noch Tage übrig sind.
- Diese Seite beschreibt die soziale Pflegeversicherung. Sie stellt keinen Anspruch fest.
Welche dieser Leistungen in einer konkreten Wohnform überhaupt auftauchen, ordnet der Pflegeleistungen-Rechner ein. Die Kurzfassung aller Beträge steht bei den Pflegeleistungen.
Häufige Fragen
Werden 3.539 Euro als Bargeld überwiesen?
Nein. 3.539 € sind nach § 42a Abs. 1 SGB XI der gemeinsame Höchstbetrag je Kalenderjahr für nachgewiesene Kosten der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege. Ohne die jeweiligen Voraussetzungen und ohne Belege entsteht keine Auszahlung.
Gibt es den Betrag zweimal, einmal je Pflegeform?
Nein. Es ist ein Topf. Was für Verhinderungspflege verbraucht wird, steht im selben Kalenderjahr für Kurzzeitpflege nicht mehr zur Verfügung, und umgekehrt.
Gilt der gemeinsame Jahresbetrag bei Pflegegrad 1?
Nein. § 42a SGB XI setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für Kosten der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Muss die Ersatzpflege vorher beantragt werden?
Für die Verhinderungspflege verlangt § 39 Abs. 1 SGB XI keine Antragstellung vor der Ersatzpflege. Die Erstattung ist bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu beantragen, zusammen mit dem Nachweis der Kosten.
Quellen
Die genannten Beträge sind gesetzliche Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. PflegeRechner Online ist kein Rechner einer Behörde oder einer Pflegekasse. Ein Bescheid kann abweichen.
- SGB XI § 39 – Verhinderungspflege
- SGB XI § 42 – Kurzzeitpflege
- SGB XI § 42a – Gemeinsamer Jahresbetrag
- SGB XI § 37 – Pflegegeld, Fortzahlung während Ersatzpflege
- Bundesministerium für Gesundheit – Häusliche Pflege, Verhinderungspflege
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungsansprüche 2026 (PDF)
Datenstand: September 2026 Zuletzt geprüft: 27. September 2026
Deutschland, soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Die Seite übernimmt keine Landesdurchschnitte und keine Preise einzelner Einrichtungen.
Angehörige: zwei Leistungen, ein Topf
Verhinderungspflege greift, wenn die Pflegeperson ausfällt. Kurzzeitpflege greift, wenn die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht reicht. Beides belastet denselben Jahresbetrag. Angehörige, die nicht erwerbsmäßig einspringen, lösen bei der Verhinderungspflege regelmäßig nur den engeren Rahmen in Höhe des Pflegegeldes aus, zuzüglich nachgewiesener notwendiger Kosten. Den verbleibenden Betrag aus den Zahlen, die Sie eintragen, rechnet der gemeinsame Jahresbetrag-Rechner. Einen zweiten Rechner nur für eine der beiden Leistungen gibt es nicht.