Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag. Dieses Formular zieht beide eingetragenen Beträge von demselben Topf ab. Es gibt keinen zweiten Rechner für nur eine der beiden Leistungen.

Der gemeinsame Jahresbetrag gilt ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 öffnet diesen Topf nicht.

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Beide Felder belasten denselben Jahresbetrag. Acht Wochen Zeitgrenze je Leistung rechnet das Formular nicht mit.

Ein Topf, zwei Leistungen

Nach § 42a SGB XI steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 € im Kalenderjahr zur Verfügung, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Jeder Euro für die eine Leistung verkürzt den Rest für die andere.

Nahe Angehörige, die nicht erwerbsmäßig pflegen, lösen bei der Verhinderungspflege oft nur einen engeren Rahmen aus, regelmäßig in der Höhe des Pflegegeldes. Das Formular zieht nur die Beträge ab, die Sie eintragen. Es entscheidet nicht, welcher Rahmen in Ihrem Fall gilt. Die Unterscheidung steht auf der Seite zum gemeinsamen Jahresbetrag.

Häufige Fragen

Warum nicht zwei getrennte Rechner?

Weil das Gesetz einen gemeinsamen Gesamtleistungsbetrag vorsieht. Zwei getrennte Töpfe würden den Anspruch doppelt zeigen.

Was passiert bei Pflegegrad 1?

Das Formular rechnet dann keinen Rest. Für Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag eine andere Spur sein, nicht dieser Jahresbetrag.

Zählt die Zeitgrenze mit?

Nein. Acht Wochen Verhinderungspflege und acht Wochen Kurzzeitpflege bleiben eigene Grenzen. Ein übriger Eurobetrag hilft nicht, wenn die Wochen schon verbraucht sind.

Quellen

Datenstand: September 2026 Zuletzt geprüft: 27. September 2026


Die Erklärung steht unter Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Der Überblick liegt bei den Pflegeleistungen. Verwandt sind der Pflegegeld-Rechner und der Pflegeleistungen-Rechner.