Tages- und Nachtpflege sind teilstationär: Die pflegebedürftige Person wird in einer Einrichtung betreut und gepflegt und kehrt sonst nach Hause zurück. Tagespflege liegt am Tag, Nachtpflege in der Nacht. Beides ist keine vollstationäre Heimaufnahme.
Was Tagespflege ist
In der Tagespflege kommt die Person tagsüber in eine Einrichtung. Dort gibt es Pflege, Betreuung und oft auch die Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben. Abends und nachts ist sie wieder zu Hause. Das entlastet Angehörige, die arbeiten oder selbst Ruhe brauchen, ersetzt aber nicht automatisch die Versorgung in der übrigen Zeit.
Was Nachtpflege bedeutet
Nachtpflege nimmt die Person in der Nacht auf, wenn zu Hause die Nacht nicht sicher zu leisten ist. Am Tag lebt sie wieder in der eigenen Wohnung. Die gesetzliche Leistungsart ist dieselbe teilstationäre Pflege nach § 41 SGB XI. Ob eine Einrichtung Nachtpflege anbietet, steht nicht im Gesetz, sondern im Angebot vor Ort.
Wer sie nutzen kann
Anspruch auf teilstationäre Pflege haben Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn die teilstationäre Pflege nötig ist, um die häusliche Pflege zu ergänzen oder zu stärken (§ 41 Abs. 1 SGB XI). Pflegegrad 1 kann Kosten der Tages- oder Nachtpflege über den Entlastungsbetrag einsetzen, nicht über den Höchstbetrag der teilstationären Pflege.
Gesetzliche Beträge
| Pflegegrad | Höchstbetrag |
|---|---|
| 1 | kein Betrag nach § 41; Entlastungsbetrag 131 € |
| 2 | 721 € |
| 3 | 1.357 € |
| 4 | 1.685 € |
| 5 | 2.085 € |
Der Höchstbetrag umfasst die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung. Beförderung, Unterkunft und Verpflegung können daneben anfallen. Dafür kommt unter Umständen der Entlastungsbetrag in Betracht. Ein Platzpreis der Einrichtung kann über dem Höchstbetrag liegen. Die Differenz ist dann privat.
Verhältnis zur Pflege zu Hause
Tages- und Nachtpflege ergänzen die häusliche Pflege. Sie beenden sie nicht. Pflegegeld oder Sachleistung für die Zeit zu Hause bleiben daneben bestehen. § 41 Abs. 3 SGB XI sagt, dass die teilstationäre Pflege auf die Ansprüche auf häusliche Pflegesachleistung und Pflegegeld nicht angerechnet wird.
Grenzen
- Der Höchstbetrag ist keine Platzgarantie und kein Preis der Einrichtung.
- Reicht der Platz nicht, zahlt die Pflegekasse nicht über den Höchstbetrag hinaus.
- Eine vollstationäre Aufnahme folgt anderen Regeln. Dafür gibt es den Pflegeheim-Kosten-Rechner.
Häufige Fragen
Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn jemand in die Tagespflege geht?
Nein. Die teilstationäre Pflege wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet. Eine Kürzung entsteht, wenn zu Hause zusätzlich Sachleistung in Anspruch genommen wird. Das ist eine andere Regel, § 38 SGB XI.
Gibt es Tages- und Nachtpflege bei Pflegegrad 1?
Den Höchstbetrag nach § 41 gibt es ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für anerkannte Angebote genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der Erstattung vorliegen.
Quellen
- SGB XI § 41 – Tagespflege und Nachtpflege
- Bundesministerium für Gesundheit – Tagespflege und Nachtpflege
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungsansprüche 2026 (PDF)
Datenstand: September 2026 Zuletzt geprüft: 27. September 2026
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