Pflegesachleistung ist die häusliche Pflegehilfe durch einen zugelassenen Pflegedienst. Die Pflegekasse zahlt sie bis zu einem monatlichen Höchstbetrag, der vom Pflegegrad abhängt. Sie ist kein Geldbetrag zur freien Verwendung.
Was der Dienst abrechnet
§ 36 SGB XI nennt körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung. Der Dienst rechnet mit der Pflegekasse ab. Was über dem Höchstbetrag liegt, stellt er der versicherten Person in Rechnung. Wird der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, entsteht kein Anspruch auf den Rest als Bargeld. Stattdessen kann anteiliges Pflegegeld bleiben.
Höchstbeträge 2026
| Pflegegrad | Höchstbetrag |
|---|---|
| 1 | keine Sachleistung nach § 36 |
| 2 | 796 € |
| 3 | 1.497 € |
| 4 | 1.859 € |
| 5 | 2.299 € |
Zusammen mit dem Pflegegeld
Nach § 38 SGB XI wird das Pflegegeld um den Prozentsatz gekürzt, in dem der Sachleistungshöchstbetrag ausgeschöpft wird. Beispiel für Pflegegrad 2: Der Höchstbetrag beträgt 796 €, das volle Pflegegeld 347 €. Nutzt der Dienst 40 Prozent des Höchstbetrags, sinkt das Pflegegeld ebenfalls um 40 Prozent. Die Bindung an diese Aufteilung dauert sechs Monate. Gerechnet wird das im Pflegegeld-Rechner.
Tages- und Nachtpflege wird auf diesen Höchstbetrag nicht angerechnet. Sie hat eigene Beträge nach § 41 SGB XI.
Ambulante Pflege und der Rest
Der Höchstbetrag ist nicht der Preis eines Einsatzes. Wie viele Einsätze darin liegen, hängt vom Leistungskomplex und vom Vertrag im Land ab. Die Differenz zum Höchstbetrag ist der private Teil und gehört in den Pflegelücke-Rechner, wenn Sie die Rechnung des Dienstes eintragen. Den Überblick über alle häuslichen Bestandteile gibt Pflege zu Hause.
Häufige Fragen
Wird nicht genutzte Sachleistung ausgezahlt?
Nein. Ungenutzter Spielraum kann über die Kombinationsregel anteiliges Pflegegeld lassen. Eine Auszahlung des vollen Höchstbetrags zusätzlich zum Pflegegeld sieht § 38 nicht vor.
Gilt der Betrag auch im Pflegeheim?
Nein. Im Heim gilt § 43 SGB XI. Die häusliche Sachleistung endet, soweit vollstationäre Pflege an ihre Stelle tritt.
Quellen
- SGB XI § 36 – Pflegesachleistung
- SGB XI § 38 – Kombination
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungsansprüche 2026 (PDF)
Datenstand: September 2026 Zuletzt geprüft: 27. September 2026
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