Im Jahr 2026 gelten die Leistungsbeträge, die das Elfte Buch Sozialgesetzbuch und die Übersicht des Bundesministeriums für Gesundheit ausweisen. Was darüber hinaus nur angekündigt oder diskutiert wird, ist auf dieser Seite kein geltendes Recht.

Was gilt

Die monatlichen Beträge der sozialen Pflegeversicherung, die PflegeRechner Online verwendet, sind die des zentralen Datenbestands.

Datenstand: September 2026 Zuletzt geprüft: 27. September 2026

Dazu gehören unter anderem:

  • Pflegegeld ab Pflegegrad 2: 347 €, 599 €, 800 € und 990 €,
  • Sachleistung in denselben Graden bis 796 € bis 2.299 €,
  • der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege,
  • der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat,
  • der Leistungszuschlag im Heim nach § 43c SGB XI: 15 Prozent bis zu zwölf Monaten, danach 30, 50 und 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Pflegegrad 1 erhält diesen Zuschlag nicht.

Diese Beträge stehen gesammelt auf der Seite Pflegeleistungen. Sie sind keine Ankündigung, sondern die Werte, mit denen die Rechner arbeiten.

Was zum 1. Juli 2026 in der Verwaltung gilt

Ab dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Leistungszuschlag nach § 43c anhand der Angaben der Einrichtung. Das ändert die Herkunft der Rechengrundlage, nicht die Prozentsätze 15, 30, 50 und 75. Der Eigenanteil-Rechner wendet dieselben Prozentsätze auf die Beträge an, die Sie aus der Kostenübersicht eintragen.

Was nicht als beschlossenes Gesetz dargestellt wird

Debatten über Beitragssätze, über eine umfassende Finanzreform der Pflegeversicherung oder über neue Leistungskataloge sind politisch offen, solange sie nicht im Bundesgesetzblatt stehen. Eine Pressemeldung, ein Koalitionspapier oder ein Referentenentwurf ist hier kein Leistungsanspruch. Sobald ein geändertes Gesetz die Beträge im zentralen Datenbestand ersetzt, ändern sich die Rechner an dieser Stelle und der Datenstand auf der Seite.

Ältere Statistik, etwa die Pflegestatistik mit Stichtag Ende 2023, beschreibt nicht die Rechtslage 2026. Die Zahlen liegen getrennt unter Pflegebedürftige in Deutschland.

Häufige Fragen

Sind die Beträge in den Rechnern schon die von 2026?

Ja, soweit sie im zentralen Datenbestand als Leistungsbeträge 2026 geführt werden. Der Datenstand steht unter jeder Tabelle, nicht als erfundenes Tagesdatum.

Gilt eine höhere Leistung, weil sie in den Nachrichten vorkam?

Nein. Solange sie nicht Gesetz ist und nicht im Datenbestand steht, rechnen die Formulare damit nicht.

Quellen

Datenstand: September 2026 Zuletzt geprüft: 27. September 2026


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