Zieht der Ehepartner oder die Ehepartnerin ins Pflegeheim, ändern sich Wohnen und Rechnung. Die Pflegeversicherung zahlt ihren Leistungsbetrag. Was übrig bleibt, ist keine automatische Schuld des anderen Ehepartners und auch kein Fall der 100.000-Euro-Grenze für Kinder.
Die Heimrechnung
Typisch bleiben nach dem Leistungsbetrag der Pflegekasse: ein Teil der Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Der Leistungszuschlag nach § 43c mindert ab Pflegegrad 2 nur den pflegebedingten Eigenanteil und steigt mit der Bezugsdauer. Die Beträge der Einrichtung tragen Sie in den Pflegeheim-Kosten-Rechner oder den Eigenanteil-Rechner ein. Einen Deutschlandpreis gibt es dafür nicht. Die Bestandteile stehen unter Pflegeheim.
Rente und anderes Einkommen
Die Rente der Person im Heim wird in der Praxis oft für den Eigenanteil eingesetzt. Hinzu kommen können Betriebsrente, Mieteinnahmen oder Vermögen. Welche Beträge das Sozialamt später anrechnet, folgt dem SGB XII, nicht einer Faustformel. Die Rente des zu Hause lebenden Ehepartners ist davon zu unterscheiden: Sie finanziert zuerst den eigenen Haushalt.
Der Ehepartner zu Hause
Der zurückbleibende Ehepartner braucht Miete oder das Haus, Lebensmittel und die üblichen Fixkosten weiter. Sozialhilfe kennt dafür Regeln zum Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Ehe und einen Schonbedarf für die nicht getrennt lebende Partnerin oder den Partner. Wie hoch der bleibt, steht im Bescheid, nicht hier.
Die Grenze von 100.000 Euro Jahreseinkommen aus § 94 Abs. 1a SGB XII gilt für Kinder und Eltern, nicht für den Ehepartner. Verwechselt man das, entsteht der falsche Eindruck, ein Ehegatte müsse erst ab diesem Einkommen herangezogen werden oder dürfe darunter nichts behalten. Beides stimmt so nicht. Die Grenze für Kinder erklärt Elternunterhalt und die 100.000-Euro-Grenze.
Pflegeversicherung
Der Pflegegrad der Person im Heim bestimmt den Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI, bei Pflegegrad 2 zum Beispiel 805 € im Monat. Das ist nicht der Preis des Platzes. Pflegegeld für häusliche Pflege endet, wenn die vollstationäre Versorgung an seine Stelle tritt. Ein Ehepartner, der weiter zu Hause lebt und selbst einen Pflegegrad hat, behält seine eigenen Ansprüche.
Wenn das Geld nicht reicht
Hilfe zur Pflege kann beantragt werden, wenn Einkommen und Vermögen den notwendigen Bedarf nicht decken. Der Antrag geht an den Träger der Sozialhilfe. Sinnvoll sind der Bescheid der Pflegekasse, die Kostenübersicht des Heims und die Nachweise beider Einkommen, soweit das Amt sie verlangt. Ob Kinder Auskunft geben müssen, ist die andere Frage des § 94 und kein Automatismus.
Häufige Fragen
Muss ich die Heimrechnung aus meinem Gehalt zahlen?
Nicht pauschal. Zuerst werden die Leistung der Pflegekasse und das Einkommen der Person im Heim betrachtet. Was der Ehepartner zu Hause einzusetzen hat, prüft bei Sozialhilfe das Amt. Diese Seite setzt dafür keine Zahl.
Bleibt das gemeinsame Konto unangetastet?
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Verfügungsrechte und der sozialhilferechtliche Einsatz von Vermögen sind zwei verschiedene Dinge. Vor einer größeren Umbuchung ist die Beratung des Sozialamts oder einer zugelassenen Stelle der bessere Weg als ein Artikel.
Quellen
- SGB XI § 43 – Vollstationäre Pflege
- SGB XI § 43c – Leistungszuschlag
- SGB XII § 61 – Hilfe zur Pflege
- SGB XII § 94
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Sozialhilfe
Datenstand: September 2026 Zuletzt geprüft: 27. September 2026
Keine individuelle Finanz- oder Rechtsberatung.
Zur Übersicht Pflegeheim. Weiter: Heim besichtigen, Pflegelücke, Vorsorge.