Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie kann in Betracht kommen, wenn das Einkommen und das Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht ausreichen, um die Pflege zu bezahlen, und die Pflegeversicherung den Bedarf nicht deckt. Diese Seite prüft niemanden individuell.
Was Hilfe zur Pflege ist
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch regelt die Hilfe zur Pflege in den §§ 61 bis 66a. Sie soll den notwendigen Pflegebedarf sichern, wenn Menschen ihn nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Sie kann zu Hause oder in einer Einrichtung geleistet werden. Art und Umfang hängen vom Bedarf und von den Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen ab.
Wann Sozialhilfe relevant werden kann
Typisch ist ein Pflegeheimplatz, dessen Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten die Rente übersteigen, nachdem die Leistung der Pflegekasse abgezogen ist. Auch zu Hause kann eine Lücke bleiben, etwa wenn ein zugelassener Dienst mehr abrechnet als der Sachleistungshöchstbetrag und das Einkommen nicht reicht. Ob das Sozialamt zuständig wird, entscheidet der Antrag und die Prüfung, nicht eine Schätzung auf dieser Website.
Der Abstand zwischen Heimrechnung und Pflegekasse lässt sich mit den Zahlen der Einrichtung im Pflegeheim-Eigenanteil-Rechner ordnen. Das ist keine Sozialhilfeberechnung.
Verhältnis zur Pflegeversicherung
Zuerst gelten die Leistungen nach dem SGB XI: Pflegegeld, Sachleistung, Tagespflege, Jahresbetrag oder der Leistungsbetrag im Heim. Hilfe zur Pflege ist nachrangig, soweit die Pflegeversicherung oder ein anderer Träger denselben Bedarf deckt. Sie ersetzt die Pflegekasse nicht und addiert sich nicht als zweites Pflegegeld.
Pflegeheim
Im Heim bleiben nach dem Leistungsbetrag und dem Leistungszuschlag oft Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und ein Teil der Pflege übrig. Reicht das Einkommen nicht, kann der Träger der Sozialhilfe den ungedeckten notwendigen Bedarf prüfen. Ein bundesweiter Heimpress steht hier bewusst nicht. Die Bestandteile erklärt die Seite Pflegeheim.
Familie
Ob Kinder oder Eltern finanziell herangezogen werden, ist eine eigene Frage des SGB XII. Für unterhaltsberechtigte Kinder und Eltern gilt unter den Voraussetzungen des § 94 Abs. 1a eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro im Jahr. Der Ehepartner folgt dieser Zeile nicht. Einzelheiten ohne eine Unterhaltsberechnung stehen unter Elternunterhalt und die 100.000-Euro-Grenze und, für den Fall eines Heimumzugs, unter Wenn der Ehepartner ins Pflegeheim zieht.
Wo der Antrag hingeht
Zuständig ist in der Regel das Sozialamt der Kommune oder der Kreis, je nach Landesrecht der örtliche Träger der Sozialhilfe. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Sinnvoll sind der Pflegegrad-Bescheid, die Kostenübersicht der Einrichtung oder des Dienstes, Nachweise über Rente und anderes Einkommen sowie über Vermögen, soweit das Amt sie verlangt. Die Pflegekasse und Pflegestützpunkte können den Weg nennen. Eine Beratung beschreibt Pflegeberatung.
Häufige Fragen
Muss erst das Vermögen aufgebraucht sein?
Einkommen und Vermögen werden nach den Regeln des SGB XII eingesetzt. Es gibt Schonbeträge. Welche in einem Fall gelten, sagt der Bescheid des Sozialamts, nicht eine Faustformel auf dieser Seite.
Zahlt das Sozialamt den Wunschplatz?
Geleistet wird der notwendige Bedarf. Ein teurerer Platz kann einen Eigenanteil lassen, wenn ein anderer geeigneter Platz den Bedarf decken würde. Das ist eine Prüfung im Einzelfall.
Quellen
- SGB XII § 61 – Leistungsberechtigte
- SGB XII § 63 – Leistungskonkurrenz
- SGB XII § 94 – Übergang von Ansprüchen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Sozialhilfe
Datenstand: September 2026 Zuletzt geprüft: 27. September 2026
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